Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung verwirkt ein Steuerpflichtiger das Recht zur Anfechtung einer (rechtskräftigen) kantonalen Veranlagung, wenn er seine Steuerpflicht im einen Kanton in Kenntnis des kollidierenden Steueranspruchs des anderen Kantons vorbehaltlos anerkennt. Von einer vorbehaltlosen Anerkennung ist insbesondere auszugehen, wenn sich die Steuerpflichtige der Veranlagung ausdrücklich oder stillschweigend unterwirft, die geforderten Steuerbeträge vorbehaltlos bezahlt und die Einsprache bzw. Einlegung weiterer Rechtsmittel unterlässt.