Keine Revision einer rechtskräftigen Veranlagung
Keine Revision einer rechtskräftigen Veranlagung
Keine Revision einer rechtskräftigen Veranlagung
Die Eheleute A.A und B.A. haben steuerrechtlichen Wohnsitz in U/ZH. Der Ehemann ging einer selbständigen Erwerbstätigkeit nach und unterhielt eine Einzelunternehmung, deren Sitz sich in V./AG befand. Der Zweck bestand im Erbringen von Dienstleistungen für Fahrzeugfinanzierungen. Das Einzelunternehmen wurde am 8. Mai 2013 aus dem Handelsregister gelöscht. Am 3. August 2016 wurde über den Ehemann der Konkurs eröffnet.
In der Steuerperiode 2011 deklarierten die Eheleute A. einen Gewinn aus selbständiger Erwerbstätigkeit, was das Steueramt des Kantons Zürich übernahm (steuerbares Einkommen von Fr. 72'800.- bei der direkten Bundessteuer bzw. von Fr. 44'900.- [satzbestimmend Fr. 82'200.-] bei den Staats- und Gemeindesteuern). Die entsprechende Veranlagungsverfügung vom 27. Juni 2013 erwuchs in Rechtskraft. In der Steuerperiode 2012 wurde ein Verlust veranlagt.
Zur Steuerperiode 2013 deklarierten die Eheleute A. insbesondere einen Verlust von Fr. 220'939.- aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Dem Hilfsblatt A war zu entnehmen, dass die Einzelfirma in der Steuerperiode 2013 einen Reingewinn von Fr. 1'094'256.- auswies, der mit "Verlusten 2011 + 2012" von total Fr. 1'315'...
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