Eintritt der Verjährung im ausländischen Besteuerungsverfahren ist kein Hindernis für die Steueramtshilfe
Die Übermittlung von ersuchten Informationen ist nach Auffassung des BGr sowie gestützt auf das völkerrechtliche Vertrauensprinzip zulässig, solange im Zeitpunkt der Einreichung der Amtshilfeersuchen nicht offenkundig erscheint, dass für einen ersuchten Zeitraum, die ausländische Verjährung bereits eingetreten ist.
Amtshilfe – steuerliche Ansässigkeit in einem Drittstaat
Sofern ein Amtshilfegesuch alle erforderlichen Informationen enthält, ist davon auszugehen, dass der ersuchende Staat bei der betroffenen Person davon ausgeht, dass sie steuerpflichtig ist. Die Schweiz kann und darf die Steuerpflicht der betroffenen Person im ersuchenden Staat nicht prüfen.
Zollrechtliche Konsequenzen für im Ausland immatrikulierte Reisebusse
Im Ausland immatrikulierte Reisebusse wurden für unrechtmässige Binnentransporte genutzt. Die EZV war der Meinung, dass es sich hier um Inlandtransporte handle und dass die hierzu verwendeten Fahrzeuge zu versteuern gewesen wären. Die Beschwerde wurde abgewiesen.
Verweigerung der Steueramtshilfe wegen Verletzung des Subsidiaritätsprinzips
Reicht der ersuchende Staat ein Amtshilfeersuchen ein, bevor die Frist zur Einreichung der Steuererklärung für die betreffende Steuerperiode abgelaufen ist, ohne dass das Gesuch eine Begründung dafür enthält, weshalb dadurch das Subsidiaritätsprinzip eingehalten sein soll, ist die Amtshilfe zu verweigern.
Amtshilfe an Indien betreffend Kontoeröffnungsunterlagen
Das "Client Profile" ist als Bestandteil der Bankkontoeröffnungsunterlagen dem ersuchenden Staat zu übermitteln, wenn es von Bedeutung ist. Für diese Beurteilung massgebend ist insbesondere der Umstand, dass das "Client Profile" Rückschlüsse zu den Verhältnissen und Beziehungen zwischen den wirtschaftlich berechtigten Personen zulässt.
Das Bundesgericht erinnert an die Grundsätze für Aufschub eines Amtshilfeverfahrens, die Vermutung von Treu und Glauben des ersuchenden Staates und die fehlende Unterscheidung zwischen Verdachtsmomenten aufgrund von Steuerbetrug und dergleichen im DBA CH-USA. Die übrigen Gründe werden zurückgewiesen und die Rechtsmittel werden für unzulässig erklärt.
Obwohl Steuerstrafen ausdrücklich vom Anwendungsbereich des DBA CH-IN ausgenommen sind, schliesst dies die Amtshilfe im Hinblick auf die Erhebung von Steuerstrafen nicht aus.
Internationale Amtshilfe umfasst auch Strafbereich
Vor Bundesgericht strittig ist, ob Amtshilfe ausschliesslich zur Sanktionierung eines Steuerpflichtigen zulässig ist. Nachdem das BVGr die Beschwerde der betroffenen Personen gutgheissen hatte, kommt das BGr zum Schluss, dem Amtshilfeersuchen sei stattzugeben.
Information der beschwerdeberechtigten Bankmitarbeiter durch die ESTV
Gemäss Art. 14 Abs. 2 StAhiG informiert die ESTV weitere Personen über das Amtshilfeverfahren, wenn sie aufgrund der Aktenlage davon ausgehen kann, dass diese aufgrund eines schutzwürdigen Interesses zur Beschwerde berechtigt sind. Im vorliegenden Fall profitieren die Beschwerdegegner von zivilrechtlichen Urteilen, die einer bestimmten Bank die Übermittlung von Identifikationsdaten an die Vereinigten Staaten untersagen. Wenn ihre Namen in den im Rahmen eines Amtshilfeverfahrens an die Vereinigten Staaten zu übermittelnden Bankunterlagen auftauchen, dann als "weitere Personen".
Verletzung des Subsidiaritätsprinzips im Amtshilfeverfahren
Es ist nicht Aufgabe des ersuchten Staates, das innerstaatliche Recht des ersuchenden Staates im Rahmen der Erledigung eines Amtshilfeersuchens systematisch zu prüfen. Macht die vom Amtshilfeersuchen betroffene Person jedoch geltend, dass am Tag des Ersuchens die Frist für die Einreichung der Steuererklärung für eine der betroffenen Steuerperioden noch offen war, ist die ESTV verpflichtet, diesen Punkt abzuklären.