iusNet

Steuerrecht > Rechtsprechung

Rückweisungsentscheid war kein anfechtbarer (Quasi-) Endentscheid

Jurisprudence
Steuerverfahrensrecht

Rückweisungsentscheid war kein anfechtbarer (Quasi-) Endentscheid

Rückweisungsentscheide führen begrifflich zu keinem Verfahrensabschluss, weshalb es sich bei ihnen grundsätzlich um Zwischenentscheide handelt, gegen welche keine Beschwerde erhoben werden kann. Der angefochtene Entscheid lässt sich prozessual nicht in zwei künstliche Teilbereiche aufspalten.
iusNet SR 04.12.2018

Abschreibung einer Beteiligung und unentgeltliche Übertragung derselben auf eine Stiftung

Jurisprudence
Direkte Steuern

Abschreibung einer Beteiligung und unentgeltliche Übertragung derselben auf eine Stiftung

Eine Gesellschaft mit Sitz im Kanton Zürich schrieb ihre Beteiligung an einer deutschen GmbH & Co. KG auf null ab und übertrug sie unentgeltlich in derselben Steuerperiode auf eine Stiftung mit Sitz in Deutschland. Die Abschreibung wurde als nicht geschäftsmässige Aufwendung nicht zugelassen.
iusNet SR 04.12.2018

Verwirkung des Anspruches auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer

Jurisprudence
Verrechnungssteuer

Verwirkung des Anspruches auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer

Der Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer ist verwirkt, wenn mit der Verrechnungssteuer belastete Einkünfte oder Vermögen, woraus solche Einkünfte fliessen, der zuständigen Steuerbehörde nicht angegeben werden.
iusNet SR 04.12.2018

Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts bei einer gerichtlichen Beurteilung einer Einziehung von sichergestellten Vermögenswerten durch die Zollverwaltung

Jurisprudence
Steuerverfahrensrecht

Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts bei einer gerichtlichen Beurteilung einer Einziehung von sichergestellten Vermögenswerten durch die Zollverwaltung

Zuständig für die gerichtliche Beurteilung einer selbständigen Einziehung von sichergestellten Vermögenswerten durch die Zollverwaltung als Zwangsmassnahme ist, da bei einer selbständigen Einziehung durch die Zollverwaltung in der Regel keine kantonale Strafverfolgungsbehörde anzurufen ist, die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und nicht das Bundesverwaltungsgericht.
iusNet SR 04.12.2018

Pages