Befinden sich der Sitz und die tatsächliche Verwaltung einer juristischen Person in unterschiedlichen Kantonen und beanspruchen beide wegen persönlicher Zugehörigkeit die Steuerhoheit, ist der Konflikt nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung zu lösen.
Verlustverrechnung bei Zürcher Grundstückgewinnsteuer
Das BGr hatte im Rahmen einer abstrakten Normenkontrolle zu prüfen, ob der neue § 224 a StG ZH, welcher die Anrechnung von operativen Verlusten an Grundstückgewinne im Kanton Zürich vorsieht, mit übergeordnetem Recht vereinbar ist.
Arbeitslosentaggelder werden als steuerbares Einkommen besteuert
Abzugsfähigkeit von Aufwendungen, welche mit der Rückzahlung von Schulden anfallen. Berücksichtigung einer späteren Rückerstattung von Arbeitslosentaggelder im Revisionsverfahren betreffend Steuerjahre, während denen nicht geschuldete Leistungen bezogen wurden.
Keine Nachsteuer bei Kenntnis der relevanten Faktoren im Zeitpunkt der Veranlagungsverfügung
Liegen der Steuerverwaltung im Zeitpunkt der Veranlagungsverjährung die für die Veranlagung notwendigen Informationen vor, kann sie die Veranlagung mangels neuer Tatsachen nicht im Nachsteuerverfahren nachholen.
Obschon das ESTV KS zur Ermittlung der steuerbaren Mietwerte nicht mehr in Kraft stand, durfte sich das KStA SO bei der Festsetzung des Eigenmietwertes eines freistehenden EFH darauf berufen.
Mehrwertsteuer auf Führungsprovisionen aus Mitversicherung
Die Beschwerdeführerin hat zugunsten der Mitversicherer administrative Leistungen erbracht und wurde für diese Leistungserbringung durch Überlassung der Kostenprämie durch den Versicherungsnehmer entschädigt. Es handelt sich bei der Kostenprämie nicht um einen von der Mehrwertsteuer ausgenommenen Umsatz.
Erlös aus Verkauf eins Wandelrechts ist steuerbarer Vermögensertrag
Ist ein Wandelrecht untrennbar mit einem Darlehen verbunden, stellt der durch die Ausübung des Wandelrechts realisierte Vermögenszugang insoweit steuerbaren Vermögensertrag dar, als er keine Tilgung des Darlehens bewirkt.
Verbot der Selbstbelastung im Steuerstrafverfahren
Beweismittel aus einem (Nach-) Steuerverfahren dürfen deshalb in einem Strafverfahren nur dann verwendet werden, wenn sie weder unter Androhung einer Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen mit Umkehr der Beweislast noch unter Androhung einer Busse wegen Verletzung von Verfahrenspflichten beschafft wurden.