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iusNet StR 10/2020

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Mit Bezug auf ein Amtshilfeersuchen aus den Niederlanden bestätigte das Bundesgericht, dass die Verwendung der auf dem Amtshilfeweg übermittelten Informationen für die strafrechtliche Verfolgung anderer Delikte als Steuerdelikte grundsätzlich zulässig, allerdings die vorgängige Zustimmung der ESTV, im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Justiz, voraussetzt. In einer weiteren Beschwerde im gleichen Amtshilfeverfahren stellt es fest, dass das Subsidiaritätsprinzip vermeiden soll, dass der ersuchende Staat auf dem Amtshilfeweg Auskünfte verlangt, die ihm nach seinem innerstaatlichen Recht zugänglich sind. Das Subsidiaritätsprinzip sei allerdings nicht verletzt, wenn die Niederlande ein Amtshilfeersuchen stellen, nachdem sie "alle üblichen", nicht aber "alle verfügbaren" Mittel des innerstaatlichen Rechts ausgeschöpft haben.

 

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