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iusNet StR 11/2020

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Sowohl das Bundesgericht wie auch das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mussten sich mit der Frage befassen, wie die Aktien einer als AG geführten Anwaltskanzlei zu bewerten sind. Das BGr bestätigt, dass keine Gründe ersichtlich sind, weshalb für die Bewertung der Anwaltskanzlei von der Anwendung des SSK Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert abzuweichen ist. Der Tatsachen, dass die Leistungen der Kanzlei fast ausschliesslich auf der Leistung des einzigen Aktionärs und Anwaltes beruht, wurde bereits Rechnung getragen, indem der Ertragswert nur einmal berücksichtig worden ist.

Bastian Thurneysen kommentiert den Entscheid des Bundesgericht, in welchem es sich mit der Frage auseinandersetzt, in welchem Kanton die tatsächliche Verwaltung einer Gesellschaft liegt, welche keiner operativen Tätigkeit (mehr) nachgeht. 

 

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