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iusNet StR 1/2020

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Das Bundesgericht hält in einem Entscheid fest, dass es anders als im Hinterziehungsverfahren im Nachsteuerverfahren nicht genügt, wenn sich Behauptungen des Steuerpflichtigen möglicherweise so zugetragen haben. Der Beschwerdeführer trägt die Folgen der Beweislosigkeit. In einem weiteren Fall beurteilte das Bundesgericht die Frage, ob Stammanteile an einer GmbH als Geschäfts- oder Privatvermögen des Beschwerdeführers qualifizieren. Es stellt dabei fest, dass das entscheidende Kriterium der Wille des Betroffenen ist, seine Beteiligungsrechte dafür zu nutzen, das Geschäftsergebnis seines eigenen Unternehmens zu verbessern. 

 

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