iusNet StR 12/2021
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[simplenews-subscriber:user:field-briefanrede] Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, in welchem Steuerjahr einem Anwalt in Genf eine «success fee» zugeflossen ist und damit besteuert wird. Da ihm nach eigenen Angaben mindestens die Hälfte zugestanden hat, beurteilte das Bundesgericht diesen Anspruch als von vornherein unwahrscheinlich und wies die Beschwerde ab. In einem weiteren Fall befasste sich das Bundesgericht mit der verbotenen Kabotage. Im Ausland immatrikulierte Fahrzeuge, die in der Schweiz nur für grenzüberschreitende Transporte eingesetzt werden dürfen, können somit keine Waren von einem Ort in der Schweiz zu einem anderen Ort in der Schweiz transportieren. Von Jonas Bühlmann finden Sie eine Kommentar zum Entscheid des Bundesgerichts, wonach reine Liegenschaftskantone ausserkantonale Verluste nur insoweit zu übernehmen haben, als das Hauptsteuerdomizil diese aufgrund fehlender steuerbarer Gewinne nicht übernehmen kann. |
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