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iusNet StR 2/2019

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Das Bundesgericht hat seine neuere Rechtsprechung bestätigt, wonach das blosse Ansammeln eines den Vorsorgenehmern individuell zugeteilten Sparkapitals (à-la-carte Vorsorgeplan) keine berufliche Vorsorge darstellt und die Beiträge damit nicht abzugsfähig sind. In einem weiteren Fall beurteilte es die vorgebrachte Begründung der Beschwerde weitestgehend als Kritik an der Bemessung des Ermessenszuschlages. Da eine Auseinandersetzung mit dem Verfassungsrecht ausblieb, wies es die Beschwerde schliesslich ab.

 

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