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iusNet StR 3/2021

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Das Bundesgericht befasste sich in zwei Fällen mit zweidimensionalen Sachverhalten. In beiden Fällen erfolgten bei der Gesellschaft Aufrechnungen privater Lebenshaltungskosten im Gewinn. Der Wohnsitzkanton übernahm diese und rechnete sie auch im Einkommen des Aktionärs auf. Das BGr stellt fest, dass es keinen Aufrechnungsmechanismus gibt. Es gilt die übliche Beweislastverteilung. Ein Gesellschafter, der gleichzeitig Organ und/oder beherrschender Anteilsinhaber ist, muss die Aufrechnungen allerdings detailliert bestreiten.

In einem weiteren Entscheid äussert sich das BGr zur Frage, ob das Verkaufskommissionsverhältnis, welches die vom Beschwerdeführer beherrschte Gesellschaft und eine Galerie beim Import von Kunstwerken eingingen, simuliert war. 

 

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