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iusNet StR 6/2019

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Das Bundesgericht behandelte in zwei Entscheiden die Frage, ob eine geldwerte Leistung vorliegt. Es hält dabei fest, dass es ist nicht Aufgabe der steuerpflichtigen Person ist, die geschäftsmässige Begründetheit nachzuweisen. Der Nachweis der geldwerten Leistung obliegt vielmehr der Steuerbehörde. In einem weiteren Entscheid kommt das Bundesgericht zum Schluss, dass es sich beim statutarischen Sitz der Beschwerdeführerin um ein künstlich geschaffenes und damit um ein eigentliches Briefkastendomizil handelt. Die tatsächliche Verwaltung bzw. Leitung der Beschwerdeführerin wurde von der Vorinstanz zur Recht in einem anderen Kanton verortet.

 

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