Subjektive Steuerpflicht / Haftungsregelung und Betreibungsregelungen
Subjektive Steuerpflicht / Haftungsregelung und Betreibungsregelungen
Subjektive Steuerpflicht / Haftungsregelung und Betreibungsregelungen
Anlässlich einer Kontrolle im Jahr 2015 stellt die ESTV bei einer bereits aus dem Register der Steuerpflichtigen gelöschten Anwaltssozietät zweier Teilhaber (Teilhaber 1 und Teilhaber 2) fest, dass Umsätze für die Berechnung der Mehrwertsteuer aufgrund der Saldosteuersatzmethode ohne Mehrwertsteuer deklariert und daher zu wenig Mehrwertsteuern abgeliefert wurden. Daraufhin erliess sie eine «Rechtsöffnungsverfügung». Darin setzt sie gegen die Sozietät eine Mehrwertsteuernachforderung fest und verpflichtet zudem den Teilhaber 1 als solidarisch haftenden Teilhaber der Sozietät für die entsprechenden Abrechnungsperioden. Daraufhin erhebt der Teilhaber 1 eine sogenannte «Sprungbeschwerde» an das BVGr und beantragt, die Rechtsöffnungsverfügung als nicht zu erklären bzw. als ungültig aufzuheben. Eine von der ESTV erlassene «Rechtsöffnungsverfügung» ist nichtig und die erfolgten Zahlungen werden an die offene Steuerschuld samt Verzugszinsen und weitere Kosten angerechnet. Der Beschwerdeführer begründet seine Anträge im Wesentlichen damit, dass er nicht für die Mehrwertschulden der Sozietät hafte, da er gemäss dem Zusammenarbeitsvertrag aus der damaligen Sozietät ausgeschieden sei....
Der komplette Artikel mit sämtlichen Details steht exklusiv iusNet Abonnenten zur Verfügung.