Ausstandsbegehren
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Der Verein A mit Sitz in B/LU wurde im Jahr 2013 gegründet. Er bezweckt die weltweite Förderung wirtschaftlich und sozial benachteiligter und anderweitig verfolgter Personen sowie Organisationen mit demselben Zweck. Am 4. Juli 2018 ersuchte er die KStV LU um Befreiung von der subjektiven Steuerpflicht. Die KStV LU wies das Gesuch sowohl für die direkte Bundessteuer als auch für die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons ab und bestätigte dies auf Einsprache hin.
Die kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos. Die Vorinstanz stellte fest, dass es an den Voraussetzungen der Befreiung von der subjektiven Steuerpflicht fehlt (Art. 56 lit. g DBG bzw. Art. 23 Abs. 1 lit. f StHG). Der Verein habe geringfügige Zahlungen im tiefen dreistelligen Bereich an vereinzelte hilfsbedürftige Personen im Ausland (Kuba, Philippinen, Kamerun) nachgewiesen, gleichzeitig falle aber auf, dass die höheren Ausgaben auf die Reisekosten des Präsidenten entfielen (E. 1.2.3). Weiter zeige sich, dass der Verein den Neubau eines zweistöckigen Einfamilienhauses plane. Welchen Zwecken dieses Haus dienen soll, bleibe ungewiss. Die Vereinskonten lauteten auf Privatpersonen (Vereinsmitglieder), was...
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