Stellvertretung
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Die Beschwerdeführerin erbringt am Flughafen Bodenabfertigungsleistungen für verschiedene Fluggesellschaften. Im Herbst 2016 führte die ESTV eine Kontrolle über die Steuerperioden 1. Quartal 2011 bis 4. Quartal 2015 durch. Im Rahmen dieser Kontrolle wurde festgestellt, dass – nach Auffassung der ESTV – fälschlicherweise u.a. diverse Umsätze, im Wesentlichen aus Bodenabfertigungsleistungen, ohne Mehrwertsteuer deklariert wurden. Dies führte zu einer Steuerkorrektur zu Gunsten der ESTV. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an das BVGr. Dieses hiess die Beschwerde teilweise gut und wies die Sache betreffend «Airport Ticket Sale Service», «Airport Ticket Management» zu weiteren Abklärungen sowie zu einem neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen an die ESTV zurück. Im Zusammenhang mit den Leistungen «Airport Ticket Sale Service» und «Airport Ticket Management» führte das BVGr aus, dass aus den vorliegenden Akten nicht eindeutig hervorgehe, ob die Beschwerdeführerin beim Verkauf von Flugtickets tatsächlich als Vermittlerin oder doch nach aussen als Leistungserbringerin auftrete. Sollte die Beschwerdeführerin als Vermittlerin handeln, wäre ihr nur die Provision für die...
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