Besteuerung einer Rente der freiwillig weitergeführten Versicherung bei der Bayerischen Ärzteversorgung
Besteuerung einer Rente der freiwillig weitergeführten Versicherung bei der Bayerischen Ärzteversorgung
Besteuerung einer Rente der freiwillig weitergeführten Versicherung bei der Bayerischen Ärzteversorgung
Die Eheleute Dr. A.A und Dr. B.A stammen beide aus Deutschland und sind ausgebildete Zahnärzte. Nachdem der Ehemann wenige Monate in Deutschland als Zahnarzt erwerbstätig gewesen war, verlegten die Eheleute ihren Wohnsitz 1965 in die Schweiz. Dr. B.A. war daraufhin zwischen 1968 und 1971 zwischenzeitlich als Zahnärztin in Deutschland erwerbstätig. Ab 1973 übten die Eheleute A. ihre zahnärztliche Tätigkeit in einer eigenen Zahnarztpraxis in U. /ZH aus und wohnten in V.ZH.
Gestützt auf eine Selbstanzeige der Eheleute A. eröffnete das Kantonale Steueramt Zürich ein Nachsteuerverfahren. Nicht deklariert worden waren namentlich Renten der Bayerischen Ärzteversorgung (BÄV), welche seit 1. April 1999 (Dr. A.A.) bzw. seit 1. Dezember 2001 (Dr. B.A.) an die Eheleute ausbezahlt worden waren. Mit Nachsteuerverfügung vom 3. Februar 2021 erfasste das Kantonale Steueramt Zürich die Renten zu 100% als Einkommen und auferlegte den Eheleuten A. für die Staats- und Gemeindesteuern 2008 bis 2015 eine Nachsteuer samt Zins von Fr. 185'286.05 sowie für die direkte Bundessteuer eine Nachsteuer samt Zins von Fr. 77'184.75. Von einer Strafverfolgung wurde abgesehen.
Einsprachen der...
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