Vermittlungsleistung
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Die A AG unterstützt diverse Gesellschaften bei der Identifikation von Investoren, der Darlegung von Investitionsmöglichkeiten sowie der Betreuung von potenziellen Investoren. Sie hat keine Ermächtigung, vertragliche Konditionen auszuhandeln; diese werden ausschliesslich durch die Gesellschaften festgelegt. Für die Vertragsabschlüsse erhält die Beschwerdeführerin jeweils eine Vergütung. In ihrer MWST Abrechnung für das 1. Quartal 2019 deklarierte die A AG ausschliesslich von der Steuer ausgenommene Leistungen und zog die Vorsteuern vollumfänglich ab. Daraufhin erkundigte sich die ESTV nach deren Tätigkeit und verlangte Verträge und Rechnungen ein. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2020 entschied die ESTV, dass die von der A AG erbrachte Leistung bezüglich der Zuführung von Investoren für Gesellschaften, welche im Rahmen von Kapitalerhöhungen Aktien verkauften, der Mehrwertsteuer unterliege. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das BVGr mit Urteil vom 29. Juni 2023 ab. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 4. September 2023 beantragt die A AG beim BGr, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache sei zur Neufeststellung der Steuerforderung an die ESTV...
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