Rückerstattung der Verrechnungssteuer
Rückerstattung der Verrechnungssteuer
Rückerstattung der Verrechnungssteuer
Die Eheleute A deklarierten im Wertschriftenverzeichnis ihrer Steuererklärung 2015 den Steuerwert der Anteilsscheine der Galerie D, nicht jedoch den Bruttoertrag. Das KStA BS rechnete in der Veranlagungsverfügung einen Ertrag von CHF 130‘000.- auf. Im Veranlagungsprotokoll hielt es fest, dass mangels ordnungsgemässer Deklaration der Ertragswerte das Anrecht auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer entfalle. Da die Rechtsmittel abgewiesen wurden, erhoben die Eheleute A am 30. November 2018 Beschwerde an das BGr und verlangten die Rückerstattung der Verrechnungssteuer von CHF 45‘500.-. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Sistierung des Verfahrens, welche mittels Präsidialverfügung vom 7. Dezember 2018 gewährt wurde. Das Verfahren wurde am 21. Februar 2019 wieder aufgenommen.
Das BGr hielt zunächst fest, dass wer mit der Verrechnungssteuer belastete Einkünfte oder Vermögen, woraus solche Einkünfte fliessen, der zuständigen Steuerbehörde nicht angebe, den Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer verwirke (Art. 23. Abs. 1 VStG). Die Verwirkung trete jedoch nicht ein (Abs. 2), wenn die Einkünfte oder das Vermögen in der Steuererklärung fahrlässig nicht...
Der komplette Artikel mit sämtlichen Details steht exklusiv iusNet Abonnenten zur Verfügung.