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25-Prozent-Regel

25%-Prozent Regel bei gemischtem Erbvorbezug im Grundstückgewinnsteuerrecht

Kommentierung
Direkte Steuern
Eine steueraufschiebende Schenkung ist auch bei einem gemischten Erbvorbezug zu bejahen, wenn Leistung und Gegenleistung in einem offensichtlichen Missverhältnis stehen. Die Steuerbehörde kann den Verkehrswert für die Beurteilung des Steueraufschubes nicht anpassen, indem sie vom vereinbarten Erlös ausgeht, auch wenn der Verkehrswert allenfalls tiefer ist.
iusNet StR 28.04.2021

Gemischter Erbvorbezug und Steueraufschub

Rechtsprechung
Direkte Steuern
Das BGr führt aus, dass die Praxis für die Anwendung der 25-Prozent-Regel nicht zwischen Erbvorbezug und Schenkung unterscheidet. Ob die 25-Prozent-Regel auch im Bereich des Erbvorbezugs im Sinne von Art. 12 Abs. 3 lit. a StHG angebracht ist, lässt das BGr offen, weil die Schwelle von 25 Prozent vorliegend ohnehin erfüllt ist.
iusNet StR 28.04.2021