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25%-Prozent Regel bei gemischtem Erbvorbezug im Grundstückgewinnsteuerrecht

25%-Prozent Regel bei gemischtem Erbvorbezug im Grundstückgewinnsteuerrecht

Kommentierung
Direkte Steuern

25%-Prozent Regel bei gemischtem Erbvorbezug im Grundstückgewinnsteuerrecht

1. Sachverhalt

A war Eigentümer des bebauten Grundstücks in U im Kt TG. Mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 7. September 2016 veräusserte er das Grundstück an seine Tochter. Die Parteien verständigten sich auf einen Kaufpreis von CHF 600'000, der folgendermassen zu tilgen war: Übernahme der Grundpfandschulden von CHF 337'500, Bezahlung von CHF 62'500 und Erbvorbezug in Höhe von CHF 200'000, welcher der Tochter bei der dereinstigen Erbteilung anzurechnen ist. Gemäss amtlicher Bewertung vom 14. September 2016 belief sich der Verkehrswert des Objekts auf CHF 388'000.

Am 24. Januar 2017 veranlagte die StV TG einen steuerbaren Grundstückgewinn von CHF 472'300. Dabei ging sie von einem Erlös von CHF 600'000 und von Anlagekosten von CHF 127'635 aus. Der Steuerpflichtige erhob zunächst Einsprache und danach Rekurs an die StRK TG. Beides blieb erfolglos.

Der Steuerpflichtige beantragte in der Folge beim VGr TG, der Kaufvertrag sei nichtig und wie folgt zu ändern: Verkaufspreis CHF 400'000, Kaufwert CHF 600'000, Verkehrs-/Steuerwert nach dem Umbau 2015 CHF 600'000. Es handle sich somit um eine gemischte Schenkung.

Das VGr TG wies die Beschwerde mit Entscheid vom 17. Juni 2020 ab, soweit es darauf eintrat. Das VGr kam in einem ersten Schritt zum Ergebnis, dass von einem steueraufschiebenden Erbvorbezug nicht gesprochen werden kann. Erforderlich hierzu wäre, dass das Objekt wesentlich unter dem tatsächlichen Verkehrswert übertragen wurde. Die Praxis geht von einer erforderlichen Differenz zwischen Verkehrswert und Kaufpreis von mindestens 25 Prozent aus, woran es vorliegend fehlt, denn mit Blick auf die Grundpfandschulden von CHF 337'500, die praxisgemäss nicht mehr als 80 Prozent des Verkehrswerts betragen, ist von einem Verkehrswert von etwa CHF 425'000 auszugehen. Die Erwerberin hat für das Objekt aber CHF 400'000 aufgewendet, was ein "offensichtliches Missverhältnis" zwischen Verkehrswert und Kaufpreis ausschliesst...

iusNet StR 28.04.2021

 

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