Zu beurteilen war, ob der frühpensionierte Steuerpflichtige sein Hauptsteuerdomizil vom Kt ZH in den Kt GR verlegt hat, während seine langjährige Lebenspartnerin im Kt ZH wohnhaft blieb. Es besteht eine natürliche Vermutung für den Weiterbestand des bisherigen Hauptsteuerdomizils, ausser die Sachumstände können diese entkräften, was vorliegend gelang.