Eine Vermischung zwischen der von der Eidgenössischen Steuerverwaltung geführten besonderen Strafuntersuchung und dem Hinterziehungsverfahren der kantonalen Steuerverwaltung ist nicht per se problematisch, weshalb die Verwertung der Erkenntnisse der Eidgenössischen Steuerverwaltung im kantonalen Hinterziehungsverfahren zulässig ist. Die Amtshilfe der Eidgenössischen Steuerverwaltung an die kantonale Steuerverwaltung ist gesetzlich vorgesehen und daher zulässig.