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Hinterziehung der Gewinnsteuer durch geschäftsmässig nicht begründete Aufwände

Hinterziehung der Gewinnsteuer durch geschäftsmässig nicht begründete Aufwände

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Hinterziehung der Gewinnsteuer durch geschäftsmässig nicht begründete Aufwände

Das KStA SG warf der A. AG vor, in den Jahren 2008 bis 2013 diverse geschäftsmässig nicht begründete Aufwendungen von insgesamt Fr. 143'275.- verbucht zu haben. Sie habe einerseits Leasingverträge für fiktive Anlagegüter abgeschlossen und dadurch geschäftsmässig nicht begründete Aufwendungen verbucht. Anderseits seien durch die C. AG geschäftsmässig nicht begründete Aufwände an die A. AG weiterverrechnet worden. Hierbei stützte sich das Steueramt auf einen Bericht der Abteilung Strafsachen und Untersuchungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ASU) gegen B. vom 21. August 2017. Mit Strafbefehl vom 25. Februar 2019 sprach das KStA SG die A. AG der vollendeten Steuerhinterziehung schuldig und büsste sie mit Fr. 17'000.-.

Gegen den Strafbefehl erhob die A. AG am 27. März 2019 Einsprache. Das KStA SG überwies die Strafsache am 8. April 2019 der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (VRK) zur Beurteilung. Diese sprach die A. AG mit Entscheid vom 15. Februar 2022 der mehrfachen vorsätzlichen Steuerhinterziehung (Gewinn- und Kapitalsteuern 2009 bis 2013) schuldig und erlegte ihr eine Busse von Fr. 12'000.- (d.h. ein gegenüber dem Strafbefehl vom 25. Februar 2019...

iusNet StR 29.08.2023

 

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