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Aufrechnung privater Lebenshaltungskosten

Aufrechnung privater Lebenshaltungskosten auf Stufe des Gesellschafters

Rechtsprechung
Direkte Steuern
Zu beurteilen war eine Aufrechnung privater Lebenshaltungskosten auf Ebene des Gesellschafters. Die Veranlagungsbehörde darf davon ausgehen, dass die auf Ebene der Gesellschaft rechtskräftig veranlagte Aufrechnung auch beim Gesellschafter berechtigt ist, sofern der Gesellschafter die Aufrechnung nicht detailliert bestreitet oder sich auf pauschale Ausführungen beschränkt.
iusNet StR 30.03.2021