Zwar besteht in sog. zweidimensionalen Sachverhalten kein eigentlicher Aufrechnungsmechanismus; doch hat in Abweichung von den üblichen Beweislastregeln ein Gesellschafter, der gleichzeitig Organ und/oder beherrschender Anteilsinhaber ist, Bestand und Höhe einer geldwerten Leistung detailliert zu bestreiten.
In Abweichung von den üblichen Regeln über die Beweislast hat ein Gesellschafter, der gleichzeitig Organ und/oder beherrschender Anteilsinhaber der Gesellschaft ist, Bestand und Höhe einer von der Veranlagungsbehörde aufgerechneten geldwerten Leistung aber detailliert zu bestreiten.
Für die Aufrechnung einer geldwerten Leistung bei einem Anteilsinhaber ist zu verlangen, dass die Veranlagungsbehörde nach erfolgter Beweiswürdigung und aufgrund objektiver Gesichtspunkte mit "an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" davon überzeugt ist, dass die Kapitalgesellschaft dem Anteilsinhaber eine geldwerte Leistung erbracht hat.