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Fristwiederherstellung (Hinderungsgründe) für verspätete Rechtsmittel

Fristwiederherstellung (Hinderungsgründe) für verspätete Rechtsmittel

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Fristwiederherstellung (Hinderungsgründe) für verspätete Rechtsmittel

A ist Alleineigentümer von Grundeigentum, auf welchem sich ein Hotel Restaurant B befindet. Weiter ist A Alleingesellschafter der C GmbH, die das Hotel Restaurant B betreibt. Die C GmbH verbuchte im Geschäftsjahr 2016 einen Mietaufwand von CHF 60'000. A deklarierte in seiner Steuerklärung indes keinen Mietertrag. Die Veranlagungsbehörde rechnete ihm einen Ertrag aus unbeweglichem Vermögen von CHF 60'000 auf (hiervon noch CHF 40'300 strittig). A bringt vor, ihm sei kein Mietertrag zugeflossen, er habe CHF 40'300 bar bezogen und den Betrag für betriebsnotwendige Auslagen (Küche, Keller, Reinigung/Wäsche, Verbrauchsmaterial etc.) verwendet. Es sei ihm kein Geld zugeflossen.

Das BGr hält A ganz grundsätzlich entgegen, dass das Steuerrecht auf die Realisation und nicht auf den pagatorischen Geldfluss abstellt. Entscheidend ist, ob und wann ein Anspruch entstanden ist, nicht ob und wann dieser Anspruch in liquider Form zur Auszahlung gelangt sei. Die Realisation einer Einkunft kann, muss aber nicht von Liquiditätsfolgen begleitet sein. Ein eigentlicher "Geldfluss", den der Steuerpflichtige mehrfach als unerlässlich bezeichnet, ist damit entbehrlich (Reinvermögenszugangstheorie...

iusNet StR 28.01.2021

 

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