Bei der Gesellschaft erfolgten Aufrechnungen privater Lebenshaltungskosten im Gewinn. Diese wurden vom Wohnsitzkanton des Gesellschafters ungeprüft übernommen und im Einkommen aufgerechnet. Bei zweidimensionalen Sachverhalten herrscht kein Aufrechnungsmechanismus, stattdessen gilt die übliche Beweislastverteilung. In Abweichung davon hat ein Gesellschafter, der gleichzeitig Organ und/oder beherrschender Anteilsinhaber der Gesellschaft ist, die Aufrechnungen detailliert zu bestreiten.