Das BGr hatte zu beurteilen, ob im Rahmen einer internationalen Steuerausscheidung von Kapitalanlage- und Betriebsliegenschaften eines Vereins ein Verstoss gegen das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung vorliegt. Die kantonalen Steuerbehörden hatten unterschiedliche Ausscheidungsmethoden angewendet.