Unter Vorbehalt des Grundsatzes von Treu und Glauben kann der Steuerpflichtige im Nachsteuerverfahren seinerseits steuersenkende Tatsachen geltend machen. Das bedeutet indessen nicht, dass alle steuerbestimmenden Faktoren bei dieser Gelegenheit überprüft werden dürften. Eine im Veranlagungsverfahren nicht deklarierte Unternutzung kann im Nachsteuerverfahren nicht mehr steuermindernd geltend gemacht werden.