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Begrenzung der im Nachsteuerverfahren abzugsfähigen steuermindernden Tatsachen

Begrenzung der im Nachsteuerverfahren abzugsfähigen steuermindernden Tatsachen

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Begrenzung der im Nachsteuerverfahren abzugsfähigen steuermindernden Tatsachen

A. bewohnt seit dem 1. Juli 2011 ein Eigenheim im Kt. ZH. Das Gemeindesteueramt bewertete den Eigenmietwert mit Fr. 49'300.-. Dieser wurde im Steuerjahr 2011 der unterjährigen Nutzungsdauer entsprechend zur Hälfte veranschlagt. Das KStA ZH eröffnete am 30. August 2022 ein Nachsteuer- und Bussenverfahren. A. macht geltend, nach dem Auszug seiner Kinder sei die Liegenschaft zur Hälfte ungenutzt, was eine entsprechende Reduktion des Eigenmietwerts rechtfertige.

Mit Verfügung vom 27. Januar 2023 setzte die Behörde Nachsteuern (samt Zins) von Fr. 30'873.60 (Staats- und Gemeindesteuern 2012 bis 2017) und Fr. 16'767.35 (direkte Bundessteuer 2012 bis 2017) fest. Betreffend die Staats- und Gemeindesteuern belegte sie A. zudem mit einer Busse von Fr. 26'880.-, betreffend die direkte Bundessteuer mit einer solchen von Fr. 13'230.- (je für die Steuerjahre 2012 bis 2017). 

A. erhob Einsprachen. Das KStA ZH wies diese ab und bestätigte die verfügten Nachsteuern.

Als im Sinn von Art. 151 Abs. 1 DBG "nicht bekannt" gelten zum Zeitpunkt der (ordentlichen) Veranlagung vorhandene Tatsachen und Beweismittel (BGE 144 II 359 E. 4.5.1; Urteil 2C_868/2020 vom 25. August 2021...

iusNet StR 29.01.2025

 

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