Die Steuerpflichtigen nahmen eine Umfinanzierung vor, indem sie das Vertragsverhältnis mit der bisherigen Bank auflösten und ein ersetzendes mit der neuen Bank eingingen. Der Vorgang entspricht der vom BGr abschliessend entschiedenen Hypothese, wonach der für die Gleichstellung mit einem Schuldzins am erforderlichen Konnex zwischen ursprünglicher Darlehensschuld und Vorfälligkeitsentschädigung entfalle, weshalb eine Gleichstellung der Vorfälligkeitsentschädigung mit einem Schuldzins ausser Betracht fällt.