Vorfälligkeitsentschädigung bei frühzeitiger Aufhebung einer Hypothek
Vorfälligkeitsentschädigung bei frühzeitiger Aufhebung einer Hypothek
Vorfälligkeitsentschädigung bei frühzeitiger Aufhebung einer Hypothek
Die Eheleute A sind Eigentümer von selbst bewohntem Wohneigentum im Kt ZH, welches sie in ihrem Privatvermögen halten. Im Verlauf der Steuerperiode 2015 nahmen sie eine Umschuldung vor, indem sie das bestehende Darlehensverhältnis mit der bisherigen hypothezierenden Bank auflösten und zu einer anderen Bank wechselten, die nunmehr für die Finanzierung aufkam. Die bisherige Bank stellte ihnen aufgrund der Aufhebung der beiden bis dahin noch nicht ausgelaufenen Festhypotheken eine Vorfälligkeitsentschädigung von CHF 52'086.-- in Rechnung.
Die Eheleute deklarierten diese Entschädigung als Schuldzinsen in ihrer Steuererklärung. Das KStA ZH liess den Abzug nicht zu. Das StRGr ZH war hingegen der Meinung, der Abzug sei begründet, weshalb es die Rechtsmittel guthiess. Das VGr ZH hiess sodann die Beschwerde des KStA ZH gut. Es stützte sich auf zwei amtlich publizierte Entscheide des BGr. Aus Schuldneroptik sei bei der Fortsetzung eines bisherigen Darlehensverhältnisses (mit veränderten Konditionen) von Finanzierungskosten zu sprechen, wenn die Bank eine Vorfälligkeitsentschädigung erhebe. Demgegenüber handle es sich um eine Rücktrittsprämie im Sinne eines Schadenersatzes...
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