Geht der Borger einen Darlehensvertrag mit einem anderen Darleiher ein und erhebt der ursprüngliche Darleiher eine Vorfälligkeitsentschädigung, fehlt der für eine Gleichstellung mit einem Schuldzins erforderliche Konnex zwischen ursprünglicher Darlehensschuld und Vorfälligkeitsentschädigung. Aus diesem Grund ist die Vorfälligkeitsentschädigung nicht mit einem Schuldzins gleichzustellen.