Das BGr kommt bei einer liechtensteinischen Stiftung mit unterliegenden Offshore Gesellschaften zum Schluss, dass diese für die Verrechnungssteuer steuerlich nicht transparent zu behandeln sei, da es gegen Treu und Glauben verstossen würde, könnte sich der wirtschaftlich Berechtigte auf Missbräuchlichkeit und damit einen Durchgriff auf eine selbst geschaffene Gesellschaftsstruktur berufen.