Harmonisierungsrechtlich muss eine für die Bemessung der Anlagekosten als Ersatzwert herangezogene Bewertung alle zur Wertvermehrung beitragenden Kosten abbilden, insbesondere auch für die Erschliessung und Umgebungsarbeiten. Es ist willkürfrei, den Besitzesdauerabzug nebst der Eigentumsdauer an das Kriterium der Selbstnutzung zu knüpfen und dabei Ehegatten zu privilegieren.