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Einspracheverfahren

Keine Praxisänderung bei Verjährung der Nachentrichtung der Verrechnungssteuer

Rechtsprechung
Verrechnungssteuer
Direkte Steuern
Liegt objektiv eine Widerhandlung gegen das VStG vor, verjährt die Nachforderung der Verrechnungssteuer nicht, solange die Strafverfolgung und die Strafvollstreckung noch nicht verjährt sind. Hat die Gesellschaft der ESTV keine Jahresrechnung eingereicht, beginnt die Vollstreckungsverjährungsfrist von sieben Jahren 30 Tage nach Genehmigung der Jahresrechnung durch die Generalversammlung. Sie steht ab dem Tag still, an dem die ESTV den Nachleistungsentscheid verkündet hat, gegen den die Gesellschaft Einsprache bzw. Beschwerde erhoben hat.
iusNet StR 28.03.2022