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Offensichtliche Unbegründetheit einer Beschwerde

Offensichtliche Unbegründetheit einer Beschwerde

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Offensichtliche Unbegründetheit einer Beschwerde

Die Eheleute A.A. und B.A. haben ihren Wohnsitz am 13. Dezember 2007 von V/SG nach W/AR verlegt. Zuvor hat der für steuerliche Zwecke als Liegenschaftenhändler geführte Ehemann eine in V/SG gelegene Immobilie verkauft und damit einen Veräusserungsgewinn von CHF 274'147.- erzielt.

Die KStV SG hat die Eheleute aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit besteuert und den Veräusserungsgewinn als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit behandelt. Dagegen haben die Steuerpflichtigen Einsprache erhoben und geltend gemacht, der Ehemann sei als ausserkantonaler Liegenschaftenhändler zu behandeln, weshalb der Veräusserungsgewinn mit der Grundstückgewinnsteuer zu erfassen sei. Daraufhin eröffnete die Steuerverwaltung für die Zwecke der Grundstückgewinnsteuer ein Nachsteuerverfahren, das sich über knapp fünf Jahre hinzog.

Nachdem die Veranlagungsbehörde die Einsprache gegen die (Nach-)Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer abgewiesen hatte, erklärten die Steuerpflichtigen den Rückzug ihrer Einsprache gegen die Einkommenssteuerveranlagung. Da jedoch diese Rückzugserklärung nicht ganz klar war, ersuchte die Steuerverwaltung um Bestätigung der Steuerfaktoren, woraufhin die...

iusNet StR 25.10.2021

 

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