Vorliegend ist umstritten, ob die Beschwerdeführerin steuerbare Inlandleistungen erbracht hat und demnach rückwirkend steuerpflichtig wird. Die Beschwerdeführerin bestreitet ihre subjektive Steuerpflicht, da sie ihrer Meinung nach keine elektronischen Dienstleistungen in der Schweiz erbringt. Das BVGr urteilt, dass ebensolche Leistungen vorlagen. Die Beschwerde wird abgewiesen.