Das Bundesgericht entscheidet in seinem Urteil, dass eine Berichtigung der Veranlagungsverfügung möglich ist, wenn die anmeldepflichtige Person nachweist, dass die Waren irrtümlich zu dem in der Zollanmeldung genannten Zollverfahren angemeldet worden sind. Das Gericht kommt – im Unterschied zu den Vorinstanzen - zum Schluss, dass die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr auf einem Irrtum seitens der Beschwerdeführerin beruht. Die Beschwerde wird gutgeheissen.