Streitig ist, ob die Mittel für den Bau des Gemeindehauses in Form einer Subvention oder eines anderen öffentlich-rechtlichen Beitrags zugeflossen sind und deshalb der Vorsteuerabzug verhältnismässig zu kürzen ist. Der Begriff der Subvention ist auslegungsbedürftig. Abweisung der Beschwerde.