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Fahrlässigkeit

Verweigerte Rückerstattung der Verrechnungssteuer

Rechtsprechung
Verrechnungssteuer
Verbucht eine Aktiengesellschaft Zahlungen für von ihr in Rechnung gestellte Honorare auf dem Kontokorrent des Alleinaktionärs, ohne diese in ihrer Erfolgsrechnung zu erfassen, erbringt sie dem Alleinaktionär eine geldwerte Leistung. Deklariert der Alleinaktionär die Gutschrift für die angeblich von ihm bzw. seiner Einzelfirma erbrachten Leistungen in seiner Steuererklärung nicht, handelt er vorsätzlich. Es ist nämlich auch für einen Laien lebensfremd, dass Honorare für erbrachte Leistungen einkommenssteuerfrei sind.
iusNet StR 27.09.2023

Vorsätzliche oder fahrlässige falsche Deklaration von Dividenden

Rechtsprechung
Verrechnungssteuer
Für die Beurteilung, ob Fahrlässigkeit im Sinne von Art 23 Abs. 3 VStG vorliegt, wendet das BGr die Rechtsprechung zur Steuerhinterziehung an. Danach liegt ein vorsätzliches Verhalten vor, wenn es hinreichend sicher erscheint, dass die Pflichtigen von der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der gemachten Angaben Kenntnis hatten. Der vorliegende Fall wurde an die Vorinstanz zurückgewiesen, da die Vorinstanz nicht über den vorsätzlichen oder fahrlässigen Charakter der fehlerhaften Deklaration entschieden hat.
iusNet StR 21.01.2020

Rückerstattung der Verrechnungssteuer

Rechtsprechung
Verrechnungssteuer
Das BGr heisst die Beschwerde des Steuerpflichtigen betreffend die Rückerstattung der Verrechnungssteuer auf der Grundlage von Art. 23 VStG gut. Es hält fest, dass die Unterlassung, das steuerbare Einkommen zu deklarieren, im vorliegenden Fall fahrlässig erfolgte. Das BGr wendet die für die Steuerhinterziehung entwickelten Kriterien an, um eine vorsätzliche Unterlassung von einer fahrlässigen Unterlassung zu unterscheiden.
iusNet StR 22.07.2019

Verwirkung der Rückerstattung der Verrechnungssteuer beim Verkauf von eigenen Aktien

Rechtsprechung
Verrechnungssteuer
Der Verkauf von eigenen Aktien löst die Verrechnungssteuer aus, wenn diese nicht innert sechs Jahren weiterverkauft werden (Art. 4a Abs. 2 VStG). Im vorliegenden Fall entstand der Verrechnungssteuer-Rückerstattungsanspruch vor dem Jahr 2014, weshalb Art. 23 aVStG zur Anwendung kommt. Der Anspruch ist verwirkt, weil A zumindest leicht fahrlässig gehandelt hatte.
iusNet StR 20.06.2019