Bei steuerausgenommenen Bildungsleistungen, für welche nicht optiert wurde, ist für ein allfälliges Vorsteuerabzugsrecht entscheidend, wo sich der Leistungsort befindet. Bei Online-Fernkursen inkl. Live-Unterricht ist nach Meinung des Bundesverwaltungsgerichts der Leistungsort am Sitz der Steuerpflichtigen (im Inland) anzunehmen, da dort die (technische) Koordination durch die Beschwerdeführerin vorgenommen wird. Die Beschwerde wird abgewiesen.