Auch wenn die Beweisführungslast aufgrund der behördlichen Untersuchungspflicht bei der Veranlagungsbehörde liegt, untersteht die steuerpflichtige Person trotzdem einer weitreichenden Mitwirkungspflicht. Die Beschwerde wurde als offensichtlich unbegründet abgewiesen, weil die Beschwerdeführer keinen genügenden Nachweis erbracht haben.