Mitwirkungspflicht der Steuerpflichtigen im Beweisführungsverfahren
Mitwirkungspflicht der Steuerpflichtigen im Beweisführungsverfahren
Mitwirkungspflicht der Steuerpflichtigen im Beweisführungsverfahren
Die Eheleute A.A. und B.A. mit steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton SO wurden vom KStA SO nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt. In der erhobenen Einsprache fügten A.A. und B.A. eine Selbstschatzung und die Buchhaltung des Ehemanns bei. Das KStA SO nahm in der Folge eine Buchprüfung vor. Diese führte zu einem Ermessenszuschlag, da insgesamt 25 der fortlaufend nummerierten Einzahlungsscheine, die der Steuerpflichtige seinen Rechnungen beilegte, zu keiner Verbuchung geführt hatten.
Die A.A. und B.A. brachten in ihrer Beschwerde hauptsächlich vor, die streitbetroffenen Einzahlungsscheine seien offen auf dem Pult gestapelt gewesen und aufgrund einer ungeschickten Bewegung mit ausgeschüttetem Kaffee verunreinigt worden, so dass sie hätten vernichtet werden müssen. Danach seien die nächstfolgenden Einzahlungsscheine eingesetzt worden.
Die Veranlagungsbehörde bzw. kantonale Beschwerdeinstanz hat die gesammelten rechtserheblichen Tatsachen einer freien Beweiswürdigung zu unterziehen. Im bundesgerichtlichen Verfahren stellte sich sodann die Frage, ob die Behörde das treffende Beweismass hat walten lassen. Auch wenn grundsätzlich das Beweismass der vollen Überzeugung...
Der komplette Artikel mit sämtlichen Details steht exklusiv iusNet Abonnenten zur Verfügung.