Die Verjährung zu unterbrechen vermögen nur Amtshandlungen, die der steuerpflichtigen Person durch die Steuerbehörden mitgeteilt werden. Teilt die Steuerbehörde einen Veranlagungsvorschlag einem nicht bevollmächtigten Treuhandunternehmen mit und ergeben sich aus den Akten keine Hinweise darauf, dass die steuerpflichtige Person von der Amtshandlung tatsächlich Kenntnis genommen hat, ist die Verjährung nicht unterbrochen worden.