Die Mitteilung an ein nicht bevollmächtigtes Treuhandunternehmen unterbricht die Verjährung nicht
Die Mitteilung an ein nicht bevollmächtigtes Treuhandunternehmen unterbricht die Verjährung nicht
Die Mitteilung an ein nicht bevollmächtigtes Treuhandunternehmen unterbricht die Verjährung nicht
Der Beschwerdeführer hat die Steuererklärung 2009 persönlich unterzeichnet, ohne einen Hinweis auf ein Vertretungsverhältnis anzubringen. Das Steueramt hat den Veranlagungsvorschlag betreffend den Beschwerdeführer vom 6. März 2014 per E-Mail einer Treuhandfirma zugestellt. Eine schriftliche Vollmacht für diese Treuhandfirma finde sich in den Akten nicht. Sie hat zwar den Jahresabschluss 2009 des Beschwerdeführers erstellt und auch seine Steuererklärung verfasst, wie aus einer E-Mail vom 29. Juli 2011 hervorgehe, worin sie um Fristerstreckung für die Einreichung der Steuererklärung des Beschwerdeführers ersucht habe. Überdies ist die Veranlagung schliesslich am 21. November 2018 der Treuhandfirma eröffnet worden.
Auf den Veranlagungsvorschlag vom 6. März 2014 hat jedoch nicht die Treuhandfirma, sondern eine Steuerberatungsfirma unter detaillierter Wiedergabe des Veranlagungsvorschlags Stellung genommen. Diese Stellungnahme ist in Kopie dem Beschwerdeführer sowie der Treuhandfirma zugestellt worden. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er dieses Schreiben der Steuerberatungsfirma erhalten habe.
Damit der Steuerschuldner nicht in die Lage versetzt werde...
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