Zwar ist ein Veranlagungsvorschlag geeignet, die relative Verjährungsfrist zu unterbrechen. Allerdings setzt die Unterbrechung der Verjährung voraus, dass die Mitteilung in den Machtbereich der steuerpflichtigen Person gelangt.
Das BGr stellt fest, dass das Fehlen einer schriftlichen Vollmacht zur Einreichung eines Rekurses unerheblich ist, wenn das Vertretungsverhältnis aus anderen Sachverhaltselementen abgeleitet werden kann.