Das Bundesgericht geht der Frage nach, ob einem Verein, der eine Kindertagesstätte betreibt, berechtigterweise die Steuerbefreiung entzogen wurde, da er in der Vergangenheit substanzielle Gewinne erzielt hat.
Eine Stiftung mit einem gemeinnützigen Zweck kann unter gewissen Voraussetzungen für Gewinn- und Kapitalsteuerzwecke steuerbefreit werden, auch wenn sie wesentliche Beteiligungen hält, die einer unternehmerischen Tätigkeit nachgehen. Diese dürfen aber ein bestimmtes Mass nicht überschreiten.
Die Beschwerdeführerin, eine Privatschule im Kt GE erfüllt die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung aufgrund eines öffentlichen Zwecks nicht. Eine Steuerbefreiung kann nur gewährt werden, wenn Erwerbs- oder Selbsthilfezwecke zweitrangig sind, im Vergleich zum Hauptzweck der öffentlichen Aufgaben