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Steuerrecht > Stichwortverzeichnis > Gemischte Verwendung

gemischte Verwendung

Geschäftliche Nutzung eines Flugzeugs

Rechtsprechung
Mehrwertsteuer

A-6002/2022

Die Steuerpflichtige war Eigentümerin eines Flugzeuges, welches vermietet und verchartert wurde. Im Rahmen einer Kontrolle nahm die ESTV eine Nachbelastung aufgrund der privaten Nutzung durch den wirtschaftlich Berechtigten dieses Flugzeugs vor. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Einsprache. Das Bundesgericht hatte zwischenzeitlich die Sache an die Vorinstanz zur erneuten Sachverhaltsergänzung zurückgewiesen. In seinem jetzigen Urteil kommt das Bundesverwaltungsgericht nun zum Schluss, dass kein geschäftlich begründeter Zweck durch die Steuerpflichtige nach-gewiesen werden kann. Da die Beschwerdeführerin die Folgen dieser Beweislosigkeit zu tragen hat, sind die besagten Flüge als nicht geschäftsmässig begründet zu werten. Ein Vorsteuerabzug ist demnach nicht möglich.
iusNet StR 30.01.2024

Gemischte Verwendung / Vorsteuerabzug

Rechtsprechung
Mehrwertsteuer
Streitig ist vorliegend der Vorsteuerabzug betreffend die gemischte Verwendung eines Flugzeuges. Bei Gesellschaften wie demjenigen der Beschwerdegegnerin ist zunächst zu klären, ob diese überhaupt der subjektiven Steuerpflicht unterliegen und den Vorsteuerabzug beanspruchen können, bevor die Gestaltung auf eine Steuerumgehung hin geprüft wird. Die Tätigkeit von Flugzeug-Eigentümergesellschaften kann nicht als gewerblich bezeichnet werden, soweit die Gesellschaft zur Befriedigung der privaten Bedürfnisse des wirtschaftlich Berechtigten oder ihm nahestehende Personen eingesetzt wird. Folglich ist auch kein Vorsteuerabzug möglich. Das Bundesgericht kann vorliegend nicht beurteilen, ob das Flugzeug zu mehr als 20% für private Zwecke benutzt wurde. Die Beschwerde der ESTV wird gutgeheissen.
iusNet StR 24.01.2023

Vorsteuerabzugskorrekturen aufgrund gemischter Verwendung

Rechtsprechung
Mehrwertsteuer
Die Beschwerdeführerin betrieb mehrere Hotels in der Schweiz, die auf einheitlichem Club-Konzept basierten. Im Winter boten die Hotels ihren Gästen Pauschalarrangements an, welche insbesondere auch Skiunterricht beinhalteten. Die ESTV korrigierte bezüglich Aufwänden auf den Konten «Wäscherei, Reinigung, Gebäude- und Mobiliarunterhalt», «Skilift» und «Fahr-/Liftfahrkarten Veranstaltungen» den Vorsteuerabzug aufgrund gemischter Verwendung. Nach nur teilweiser Gutheissung der Einsprachen bei der ESTV erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde ans BVGr.
iusNet StR 24.04.2020