Die Steuerpflichtigen veräusserten sämtliche Aktien ihrer im Kt ZH ansässigen AG. Neben dem Kaufpreis erhielten sie einen als «Share Purchase Interest Rate» bezeichneten Betrag. Das KStA ZH qualifizierte diesen als steuerbares Einkommen, da die Pflichtigen auf Vermögensrechte verzichtet hätten und dafür entschädigt worden seien. Das VGr ZH kommt zum Schluss, die Klausel sei als Zusicherung zu qualifizieren und stelle damit ein Entgelt für die Kaufsache dar, womit ein steuerfreier Kapitalgewinn vorliege.